Antamarisches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. März 2015, 01:19 Uhr

Die Diskussion zu diesem Thema findet im Antamar-Forum in diesem Thread/Unterforum statt.

Spielerinformationen

In den antamarischen Reichen gibt es keine modernen Rechtssysteme! (Vergleiche: Mittelalterliches Recht und Gesetz)

Willkür der Obrigkeit ist an der Tagesordnung. Moderne Grundlagen wie "Unschuldig bis die Schuld bewiesen ist", das Recht auf einen Anwalt oder einen Prozess gibt es nicht. Wer es sich leisten kann, darf unter Umständen einen Rechtsbeistand als Vertreter bestellen - wer es nicht kann, hat Pech gehabt.
Verdächtige sind per se schuldig - es sei denn, sie können das Gegenteil beweisen.

Unfreie und Personen, die nicht "Staatsangehörige" des jeweiligen Reiches sind, besitzen in den meisten Fällen keinerlei Rechte. Jegliches zuwiderhandeln gegenüber Anweisungen der "Gesetzeshüter" (z.B. städtische Garden, Dorfbüttel), aber auch ungebührliches Benehmen ihnen gegenüber sind strafbar. Das gleiche gilt auch für das Verhalten gegenüber Personen von höherem Stand.

Nicht wenige Reiche haben gar kein Rechtssytem - dort gilt das Recht des Stärkeren.

Allgemeines

(Bitte überall detailierte Informationen hinzufügen und die einzelnen Rechte genauer ausarbeiten.)

  • In fast allen Reichen herrscht Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.
  • Magie wird allgemein geduldet, solange folgendes zutrifft:
    1. Personen und Objekte kommen nicht zu schaden.
    2. Der freie Wille von Personen wird nicht beeinflusst.
    3. Es wird kein Verbrechen begangen.
  • Insbesondere Magie mit positiven Auswirkungen (z.B. Heil- oder Schutzzauber) wird sogar hoch geschätzt.
  • In einigen Reichen haben Elfen und Zwerge gesonderte Rechte.


Heiliges Kaiserreich

Recht und Gesetz liegen generell in Händen des Landesherren, das Kaiserreich selbst hat nur wenige Befugnisse und sorgt lediglich für eine Angleichung untereinander, weshalb noch heute in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Auslegungen vorherrschen können.

Allgemein gilt:

  • nur Bürger des Kaiserreichs haben Anrecht auf:
    • volle Geschäftsfähigkeit
    • Verhandlung vor einem ordentlichen Gericht
    • Ämter und Pfründe
    • Lehnsherren entscheiden, ob Unfreien Recht gestattet wird oder nicht
  • alle Geschlechter sind gleichgestellt
  • Sklaverei im eigentlichen Sinne ist verboten
  • Stände sind:
    • Unfreie: etwa 30% der Bevölkerung; u.a. freiwillig in Vasallentum (Schutz gegen Arbeitsleistung) gegangen, durch Straftat (wie Überschuldung, Steuerhinterziehung u.ä.) in Lehnsabhängigkeit stehende Personen, Frondienste für Adel
    • Freie Landbevölkerung: > 50% der Bevölkerung; Bauern und Handwerker, einige Händler, Steuerleister
    • Bürgertum: etwa 15% der Bevölkerung; hauptsächlich Handwerker und Händler, Steuerleister
    • Adel: etwa 1% der Bevölkerung, befreit von den meisten Steuern, Vorrecht auf Ämter; Jagd-, Holz-, Wasser- und andere Rechte, Erhebung eigener Steuern (bis zu 12%); eigene Gerichtsbarkeit
    • Geistlichkeit: etwa 2% der Bevölkerung; befreit von Kriegsdienst und Steuern; eigene Gerichtsbarkeit

folgt:

  • Örtliche Gerichtsbarkeit?
  • Wem unterstehen städtische Garden, wer setzt Recht und Gesetz auf dem Land und in Dörfern durch?

Auretianien

  • Das Rechtssystem ähnelt stark dem des Heiligen Kaiserreiches.
  • Die Strafe bei Hochverrat ist eindeutig: Der Tod durch Erhängen, Ausweiden und Vierteilen.

Abajaiden

(Gilt für Dorien, Seydjuk, Karkasso und eingeschränkt auch für El-Ahil.

  • Strafen für viele Verbrechen ist die Verbannung:
    • Verbannung auf dem Stamm (oder der Stadt) für leichte Vergehen.
    • Verbannung in die Wüste bei schweren Vergehen - schafft es ein Verurteilter jedoch zurück, gilt er als durch die Götter begnadigt.
  • In den Städten sind stattdessen Kerkerstrafen üblich.
  • Deserteure werden dazu verurteilt bei der nächsten Schlacht an der Spitze der Soldaten den Angriff zu beginnen (gilt vor allem in Dorien).
  • Die Urteilsfindung bei Beschuldigen obliegt:
    • Bei den Nomadenstämmen dem Ältestenrat.
    • In den Städten einem Sadru (obersten Richter), der von mehreren Personen beraten wird (üblicherweise ein hoher Gardeoffizier und ein Priester der Viata). Er wird vom Kalifen/Emir berufen.
    • Bei Handelskarawanen der Karawaj-Shura.

Sawajidden

Auch hier ist die Verbannung eine insbesondere bei den Nomadenstämmen weit verbreitete Strafe. Bei schweren Vergehen wird jedoch der Tod durch Enthauptung befohlen.

In den Städten hingegen ist der Kerker das übliche Strafmaß. Gegen die Zahlung einer Lösungsgebühr kann man sich freikaufen - dieses Geld geht zu zwei Dritteln an den Geschädigten der Strafe, soweit möglich, der Rest wird in die Stadtkasse eingezahlt. Bei schweren Vergehen wird auch hier die Enthauptung durchgeführt - und zwar öffentlich.

Eine Ausnahme ist Aslamadad. Durch die Nähe zu Sartogasso hat man hier mit vielen Gesetzesbrüchen zu kämpfen, weshalb besonders hart durchgegriffen wird. Die Strafe für Diebstahl ist das Abhacken der rechten Hand, bei Wiederholung folgt die linke Hand und danach der Kopf. Piraten werden öffentlich gehängt (und oft wochen- oder sogar jahrelang hängen gelassen) und Schmuggler sowie Hehler erwartet eine mindestens 20 Jahre lange, manchmal auch lebenslängliche Kerkerstrafe.
Durch die angespannte Lage hat der damalige Aga (eine Art Bürgermeister oder auch Statthalter) von Aslamadad im Jahre XXX einen Teilverbot des Krähenmannglaubens verfügt. Öffentliche Verehrung des Krähenmannes oder der Betrieb von Tempeln ist untersagt, ebenso wie das Verstecken von Krähenmannpriestern (welche sofort geächtet werden, also innerhalb des Kalifats als vogelfrei gelten). Die Strafe bei Missachtung beträgt mindestens 20 Peitschenhiebe in der Öffentlichkeit oder jedwede höherwiegende Strafe.

Generell ist der Sadru der oberste Richter einer Stadt, Provinz oder eines Nomadenstammes. Es ist ein Ehrenamt für geehrte Ältere und dient der Rechtsfindung für das ganze Kalifat, sie unterbreiten auch dem Kalifen Rechtsvorschläge die bedeutend genug sind - kleinere Belange fallen in die eigene Entscheidungsgewalt. Sie berufen auch die obersten Offiziere von Stadtgarden, welche dann selbstständig bei vielen Vergehen entscheiden und richten können (und auch selbstständig weitere Gardisten, Büttel und Wächter berufen). Das Amt wird zumeist vom Kalifen persönlich vergeben, lediglich die Nomaden wählen ihren Sadru selbst.

Sklaverei ist generell verboten, doch in den Städten gibt es Unfreie deren Leben manchmal an Sklaverei heranreicht. Bei den Nomadenstämmen ist im Gegensatz dazu jeder ein freier Bürger. Die Geschlechter sind gleichgestellt und Reisende nicht-sawajiddischer Herkunft haben (mit Ausnahme der Landnahme) gleiche Rechte wie Bürger des Kalifats, da man viel auf die Gastfreundschaft gibt. Eine Ausnahme bilden Echsen, die laut Beschluss des damaligen Kalifen im Jahre XXX als Tiere gelten (und somit gerade von reichen Städtern gerne als legale Sklaven gehalten werden). Grund dafür waren (frühere) Spannungen zum nicht weit entfernten Reich der Zhz'trach und der Furcht vor einer Rückkehr der Cich-Zhz'trach, welche der Legende nach früher ihrerseits Vorfahren der heutigen Sawajidden als Sklaven hielten.

Orkreich

  • Hier gilt das Recht des Stärkeren, nur wenige Oberhäupter (welche sich als die Stärksten durchgesetzt haben) richten in besonderen Fällen.
  • Frauen haben keine Rechte.

Wiesczarna

  • Hier sind die Bewohner der Willkür der Herrschenden ausgesetzt.
  • Magie wird auch in schwarzer Form offen praktiziert.

Lothrinien

Recht und Gesetz ähneln stark dem System im Heiligen Kaiserreich.

Kaiserreich des Südsterns

Es gibt zwar keine Todesstafe, dafür aber generationsübergreifende Sklavrei. Die Rechtsauslegung am vorliegendem Fall, im Vergleich zu ähnlichen Sachverhalten bestimmen die Rechtssprechung. Dies wird durch kaiserliche Erlasse modifiziert. Richter werden auf Lebenszeit vom Kaiser ernannt und müssen einmal, jährlich einen Rechenschaftsbericht ihrer gefällten Urteile hinterlegen. Auf eben diese Urteile stützt sich das ganze Rechtssystem, außer der Kaiser erlässt entsprechende, anderslautende Gesetze. Sklaven unterstehen ihrem Herren und haben den Status eines "Werkzeugs", alle anderen müssen sich den verwirrenden Gesetzen unterwerfen. Aber sie können auch deren Freizügigkeit und Schutz genießen. So ist z.B. der Handel mit Drogen, so man eine Lizens dafür hat, statthaft.

Inoda

  • Oberster Richter ist der Shogun, nachgestellt Bushi und Samurai, wie diese Hirarchie auch in anderen Belangen gilt.
  • Frauen und Männer sind vor Gericht gleichgestellt.
  • In Inoda gilt Religionsfreiheit, solange die Lehre nicht mit inodanischen Gesetzen kollidiert. Dem Kyô fehlt jeglicher Missionsgedanke und er toleriert daher anderen Religionen, da diese nur noch nicht erleuchtete Vorformen des Kyô darstellen.
  • Leibeigene (überwiegend Bauern) sowie deren Angehörige besitzen keinen Anspruch auf Gerichtsverhandlungen, da sie ihrem Lehnsherrn unterstehen, der im Zweifel auch unter ihnen richtet. Dennoch steht es ihnen frei sich bei Grausamkeiten oder anderen unehrenhaften Verhalten ihres Lehnsherren, bei dessen Herren zu beklagen. In der Praxis ist davon noch nie Gebrauch gemacht worden.
  • Krieger, Samurai und andere Freie Bürger haben Anspruch auf Gerichtsbarkeit. Wer es sich leisten kann, kann einen Rechtsbeistand als Vertreter bestellen. Ebenso kann der Kläger einen Rechtsbeistand beibringen, klagt der Staat selbst bei Kapitalverbrechen, tritt meist ein Bushi an diese Stelle.
  • unterstehen keiner Gerichtsbarkeit, ausser dem Shogun und einem Konzil aus Gleichgestellten. Dennoch können ihre Leibeigenen bei Grausamkeiten und ungerechten Härten gegen sich bei anderen Kô oder dem Shougun vorstellig werden.
  • Jedes Mitglied der Kriegerkaste hat das Recht, ja sogar die Pflicht Angriffe gegen seine oder seiner Familie Ehre, sowie der Ehre seines Lehnsherren in einem offenen Duell zu ahnden. Ebenso kann bei unklarer Rechtslage vom Richter ein Duell zur Klärung festgesetzt werden, da die universelle Energie dem Recht zum Sieg verhelfen wird.
  • Sonderfall Yapaika: Angehörige dieser Untergrundorganisation werden zumeist still und ohne Aufsehen durch die Tokkô beseitigt. Manchmal scheint es so, als würde sich auch schlicht missliebiger Personen durch geheime Anzeigen entledigt, aber das ist keine gesicherte Tatsache.


Die Todesstrafe wird verhängt bei Vergehen wie Hochverrat, Desertation, Feigheit vor dem Feind, Mord, Raubmord oder schwerem Raub, Ausübung der schwarzen Magie, Sklaverei und allgemein schwersten Verstössen gegen den Bushi-Do, der zu weiten Teilen auch Grundlage der Gesetze bildete. Von Kriegern und Adeligen erwartet man im Verurteilungsfall das Begehen von Seppuko, beziehungsweise räumt ihnen den ehrerhaltenden Weg des Seppuko ein, sofern das Vergehen nicht zu schwerwiegend war.
Andere werden öffentlich hingerichtet, wobei Köpfen, Vierteilen und Pfählen oder in Käfigen ausstellen und verschmachten lassen die häufigsten sind.
Schwarzmagier werden unter Leitung eines Geweihten rituell verbrannt, da nur so ihre schädliche Energie aus dem universalen Energiefluss entfernt werden kann.
Weitere häufig verhängte Strafen sind Verbannung, Kerkerhaft, Zwangsarbeit, Verlust der Bürgerrechte oder Standesverlust in die Leibeigenschaft. Geringere Vergehen sind mit Geldbußen bedroht, zu deren Beibringung Zwangshaft oder Ableistung durch Frondienst eingesetzt werde kann.
Ausländern freundlicher Mächte, die nicht dem Adel ihres Landes angehören, oder Menschen die gar feindlichen Mächten zugerechnet werden, stehen keinerlei Rechte zu. Sie werden direkt vom nächsten Samurai im Standrecht abgeurteilt. Dabei ist das Strafmaß um ein vielfaches höher als bei Inodanern. Ausnahmen gelten lediglich bei diplomatischer Intervention an höherer Stelle.
Ausschliesslich bei Ausländern wird auch körperliche Züchtigung wie Stockschläge oder öffentliches Auspeitschen angewendet, was selbst für leibeigene Inodaner tabu ist.
Der Einsatz von Folter zur Erringung von Geständnissen ist nur bei Ausländern oder Leibeigenen statthaft und für freie Inodanern untersagt. Dabei ist das Pflanzen von schnellwachsenden Bambusschößlingen unter dem gestreckten Delinquenten eine häufig mit durchwachsendem Erfolg eingesetzte Methode. Die Wasserfolter, das Nachschleifen hinter Pferden oder schlichtes Auspeitschen sind ebenso gebräuchlich.

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