Vorzugsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Oktober 2008, 00:11 Uhr

Das Vorzugsrecht ist ein in vielen Feudalgesellschaften geltendes, meist jedoch nur nachlässig angewandtes Recht. Sinn und Zweck dieses zu den ältesten Herrschaftsvorrechten zählenden Rechtes ist, den Status des Landesherren als "Ersten Mann im Staat" und göttergewollte Vertretung höheren Rechts zu zementieren. Im Grunde besagt das Recht lediglich, dass in allen Lebenslagen der Landesfürst vor jedem sterblichen Einwohner des Landes kommt. Da dies im alltäglichen Leben jedoch kaum sinnvoll durchführbar ist, wird das Vorzugsrecht lokal und saisonal weiter spezifiziert und führt stellenweise zu kuriosen bis lächerlichen Gesetzen, die in manchen Regionen durchaus auch von einem sinnvernebelten Bürgermeister erlassen werden können. Ebenso sollte erfragt werden, inwiefern geltende Vorzugsrechte durch die lokal präsente Vertretung des eigentlichen Landesherren durchgesetzt werden können.


Übliche Geltungsbereiche

Meist wird das Vorzugsrecht in den folgenden Lebenslagen angewandt; eine schriftliche Fixierung ist üblicherweise gegeben. Jedoch kann die geltende Rechtspraxis auch auf Tradition und Gewohnheit basieren. Reisende sollten sich daher nicht zwingend nur auf schriftlich niedergelegte Gesetze verlassen, sondern stets das Gespräch mit vertrauenswürdigen Einheimischen suchen.

Vorkaufsrecht

Das üblicherweise geltende Vorkaufsrecht besagt schlicht, dass dem Landesherren auf dessen Wunsch hin jede in seinen Ländereien zum Verkauf stehende Ware zum üblichen Handelspreis zu verkaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein weiterer Käufer dem Verkäufer mehr als den Handelspreis bietet. Nicht selten wird jedoch hier eine Einschränkung eingefügt, die das Vorkaufsrecht verfallen lässt, sofern einem Händler mehr als das Doppelte des Handelspreises geboten wird. In diesem Fall darf der Händler wählen, an wen er seine Ware verkauft ( jedoch müssen Händler und Käufer dann gelegentlich mit ersatzloser Beschlagnahme rechnen ).

Brautwahlrecht

Meist nur noch bei Unfreien und Leibeigenen angewandt, macht dieses Recht jede Hochzeit von der Zustimmung des Landesherren abhängig. Bei freien Bürgern wird auf Anwendung dieses Rechtes meist verzichtet, jedoch ist stellenweise der Adel selbst davon betroffen. Landesherren können dadurch die Heiratspolitik ihrer Adelshäuser steuern und das Aufkommen zu mächtiger Dynastien verhindern. Das häufig erwähnte Recht der ersten Nacht hat mit dem Brautwahlrecht nichts zu tun, fällt jedoch ebenfalls unter das Vorzugsrecht.

Weiserecht

Dieses fast überall geltende Recht befugt Vertreter des Landesherren, Weisungen und Befehle auszusprechen. Dabei gilt die Faustregel, dass in Falle sich widersprechender Weisungen stets die Order des Ranghöheren Geltung geniesst. Schwierig ist jedoch, herauszufinden wer nun im Rang über wem steht.

Kuriositäten

Natürlich seien, zum Frohsinn der Lesenden, auch kuriose und lächerlich anmutende Gesetze auf dem Fundament des Vorzugsrechtes genannt. Einige dieser Gesetze haben zwar zumindest auf dem Papier noch Gültigkeit, jedoch wird ihre Einhaltung nicht mehr überwacht. Es sei denn, man hat es sich mit der Obrigkeit verscherzt und soll dieser Art durch eine Geldbusse gedackelt werden.

Vorkaufsrecht unter Samtgrav Tirusz

( gültig von 762 n.Z. bis 798 n.Z. )

Der als verschroben geltende Samtgrav zu Pulca erliess gleich zu Beginn seiner Herrschaft ein Gesetz, mit dem er den Handel auf dem neu errichteten Marktplatz seines Stammsitzes fast völlig zum Erliegen brachte. Dieses Recht besagte, dass kein auf dem Marktplatz abgeschlossener Handel gültig ist, bis beide Handelspartner beim Graven persönlich vorstellig werden, ihm die Einzelheiten des Handels darlegen und die Gültigkeit des Handels schriftlich bestätigt bekommen. Nach recht kurzer Zeit verlegten sich die rachsüchtigen Bewohner Pulcas auf den Viehhandel und machten sich so einen Spass daraus, ganze Schaf- und Rinderherden in den kleinen Audienzsaal des Graven zu treiben.

Namensrecht unter den Herzögen Pjotr I. und Pongrác III.

( gültig von 804 n.Z. bis 857 n.Z. )

Herzog Pjotr I. galt zu Lebzeiten als abergläubisch, jedoch geht man mittlerweile davon aus, dass er schlicht wahnsinnig war. Er befahl per Gesetz, dass alle Neugeborenen nur von ihm selbst einen Namen erhalten durften. Diese Namen verkündete der Herzog zu Mittwinter, während er nur in einen Umhang aus Zobel gehüllt auf dem Bergfried seiner Burg stand. Die bis dahin namenlosen Kinder hatten mit einer Nummer bezeichnet zu werden; es wurde schlicht in der Reihenfolge der Geburten im Ort durchgezählt. Da der Herzog bereits im ersten Jahr scheinbar keine wirkliche Lust hatte, stundenlang in der Eiseskälte über passende Vornamen für mehrere hundert Kinder nachzudenken, gab er allen männlichen Neugeborenen den Namen Lehel; die Mädchen bekamen allesamt den Namen Viola. Beim Volk führte dies zur teilweise noch heute verbreiteten Gewohnheit, mehrere Vornamen für ein Kind zu wählen. Als Pjotr im Jahre 831 n.Z. von seinem nicht weniger eigenwilligen Sohn Pongrác III. ertränkt wurde, behielt man dieses Gesetz bei. Erst als Pongrác III bei einem Jagdunfall von einem Waidknecht durch mehrere Armbrustbolzen getroffen wurde und starb, schaffte dessen Sohn Pjotr II. das Namensrecht ab.

Bratenrecht unter Baron Rezsö von Čavadoz

( noch gültig )

Der von 602 n.Z. bis 671 n.Z. in Sebeč residierende und dort aufgrund seiner Geselligkeit ausserordentlich beliebte Baron erliess ein heute noch gültiges Gesetz, welches jeden Bürger dazu verpflichtet, die erste Scheibe eines Bratens für den Baron aufzuheben. Diese Scheibe hat auf einem gesonderten Teller angerichtet zu werden und darf erst am nächsten gegessen werden. Tatsächlich kam es nicht selten vor, dass der Baron plötzlich in der Tür stand, um bei seinen Untertanen zu essen. Einer Aufstellung seiner Hofschreiber zufolge schaffte der Baron es in einigen Jahen, sich jeden Abend irgendwo selbst zum Essen einzuladen. Da er bei diesen Essen jedoch recht zwanglos war und meist auch eine Flasche Wein aus seinem Privatkeller mitbrachte, wurde dies von den Bürgern oft als willkommene Abwechslung gesehen. Auch heute noch kommen solche Stipvisiten in Sebeč vor, jedoch nur angekündigt und an Feiertagen.

Wegerecht in Bocnem

( noch gültig )

Wann genau dieses Gesetz erlassen wurde ist unbekannt, doch ist es allen Einwohnern und Besuchern Bocnems bei Strafe verboten, die Straßen und Wege zu benutzen. Selbst schwere Gespanne müssen, zumindest theoretisch, neben den Wegen fahren. Jedoch kein Gesetz ohne Ausnahme, in einigen Fällen ist die Benutzung von Wegen und Straßen erlaubt: Fußgänger dürfen bei Tageslicht auf Wegen gehen, sofern sie sich rückwärts bewegen. Nachts dürfen sie ausschliesslich vorwärts gehen, haben jedoch beständig eine Laterne zu schwenken und Warnrufe zu geben. Ist Hufschlag zu hören, darf unter keinen Umständen auf Wegen gegangen werden.

Mantelrecht unter Ritter Géza von Némjoff

( noch gültig )

Der sehr modebewusste ehemalige Obrist des II. Ulanenregiments verbot, dass in Burg Birca Umhänge und Mäntel verkauft, hergestellt oder eingeführt werden die in Farbe, Schnitt und Verzierung Kleidungsstücken aus dem Besitz des Obristen entsprechen. Dieses Gesetz gilt auch heute noch, jedoch wird jeen Tag ganz offen dagegen verstossen - trägt doch der Obrist einen Mantel, der zur Uniform jedes Ulanen gehört.