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K
→Inoda
* '''Frauen und Männer''' sind vor Gericht gleichgestellt.
* In Inoda gilt '''Religionsfreiheit''', solange die Lehre nicht mit inodanischen Gesetzen kollidiert. Dem [[Religion_der_Inoda|Kyô]] fehlt jeglicher Missionsgedanke und er toleriert daher anderen Religionen, da diese nur noch nicht erleuchtete Vorformen des Kyô darstellen.
* '''Leibeigene''' (überwiegend Bauern) sowie deren Angehörige der besitzen keinen Anspruch auf Gerichtsverhandlungen, da sie ihrem Lehnsherrn unterstehen, der im Zweifel auch unter ihnen richtet. Dennoch steht es ihnen frei sich bei Grausamkeiten oder anderen unehrenhaften Verhalten ihres Lehnsherren, bei dessen Herren zu beklagen. In der Praxis ist davon noch nie Gebrauch gemacht worden.
* '''Krieger, [[Samurai]] und andere Freie Bürger''' haben Anspruch auf Gerichtsbarkeit. Wer es sich leisten kann, kann einen Rechtsbeistand als Vertreter bestellen. Ebenso kann der Kläger einen Rechtsbeistand beibringen, klagt der Staat selbst bei Kapitalverbrechen, tritt meist ein Bushi an diese Stelle.
* '''[[Kô]]''' unterstehen keiner Gerichtsbarkeit, ausser dem Shogun und einem Konzil aus Gleichgestellten. Dennoch können ihre Leibeigenen bei Grausamkeiten und ungerechten Härten gegen sich bei anderen Kô oder dem Shougun vorstellig werden.