Grauländisches Gesellschaftssystem: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Großteil des jetzigen grauländischen Adels hat seinen Ursprung im Jahre 401 n.Z., als [[Aedor von Gruheym]] im Verlauf eines Treffens zwischen diversen lokalen Anführern die Adelsrepublik ausrief und die Teilnehmer in den Adelsstand erhob.
 
Der Großteil des jetzigen grauländischen Adels hat seinen Ursprung im Jahre 401 n.Z., als [[Aedor von Gruheym]] im Verlauf eines Treffens zwischen diversen lokalen Anführern die Adelsrepublik ausrief und die Teilnehmer in den Adelsstand erhob.
Alle 6 Jahre wählen die Adligen ihr Staatsoberhaupt, den Adelsmarschall, neu, was ihnen eine im Vergleich zum Adel anderer Länder große Macht verleiht; der Adelsmarschall muss in seinen Enscheidungen stets auf die Adligen Rücksicht nehmen.
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Alle 6 Jahre wählen die Adligen ihr Staatsoberhaupt, den Adelsmarschall, neu, was ihnen eine im Vergleich zum Adel anderer Länder große Macht verleiht, denn der [[Adelsmarschall]] muss in seinen Enscheidungen stets auf die Wünsche der Adligen Rücksicht nehmen.
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Der grauländische Adel kennt keine Rangunterschiede, wie sie etwa im Kaiserreich üblich sind; alle Adligen sind einander nominell gleichgestellt. Dennoch ist im Grauland Adel nicht gleich Adel, da es sehr beträchtliche Unterschiede in Vermögen und Grundbesitz gibt. Einige Adlige besitzen ausgedehnte Ländereien mit gleich mehreren Dörfern und hunderten von Leibeigenen, andere sind so arm, dass sie ihre Felder selbst bestellen müssen, und wieder andere Adlige haben überhaupt keinen Grundbesitz und leben als Pächter bei einem Großgrundbesitzer.
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So bildeten sich im Volksmund bald bestimmte Definitionen und Bezeichnungen für Adel unterschiedlichen Wohlstands aus; diese Unterscheidungen sind jedoch reine Titlatur und haben keine rechtliche oder politische Wirkung.<br> Die Bezeichnungen sind:
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*Nobilis ([[Aurentum]]: Edler/Adliger) für einen Adligen ohne Grundbesitz
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*Generosus ([[Aurentum]]: Edelmütiger) für einen Adligen mit Grundbesitz
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*Magnificus ([[Aurentum]]: Großartiger/Herrlicher) für einen Adligen, der mehrere Dörfer zu seinem Lehen zählt; wird auch als Magnat bezeichnet.
  
  
 
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[[Adelsrepublik Grauland#Herrschaft und Politik|Hauptartikel]] [[Kategorie:Adelsrepublik_Grauland]]

Version vom 6. Juli 2010, 15:45 Uhr

Überblick

Die Adelsrepublik Grauland ist durch ein feudales Herrschaftssystem gegliedert. Die besondere Gestalt dieser "Republik des Adels" ist in der bewegten Geschichte des Landes begründet und geht auf die Erlässe Aedor´s von Gruheym aus dem Jahre 401 n.Z. zurück. Die Adligen stehen einander nominell gleichgestellt gegenüber, auch wenn ihr tatsächlicher Einfluss drastisch varrieren kann und sind in der Adelsversammlung stimmberechtigt. Der Großteil des Landes ist überaus ländlich geprägt und eine Vielzahl von Kleinadligen wacht über das Land, das den meist unfreien Bauern zur Bearbeitung überlassen ist. Nur wenige Bauern sind frei und auch das Bürgertum in den Städten spielte bislang keine politische Rolle. Insgesamt sind etwa 8-10% der Bevölkerung dem Adel zuzurechnen, etwa 10% Bürger, etwa 15% sind Freie und etwa 65% Unfreie. Dem Adel sind traditionell alle Betätigungen außer dem Kriegshandwerk und der Landwirtschaft verboten, so dass Handwerk, Geldgeschäfte und Handel fest in der Hand des kleinen aber aufstrebenden Bürgertums sind.

Das einfache Volk

Unfreie

Die Unfreien, ob Bauern oder Handwerker, gehören nicht nur nominell sondern auch den Gesetzen nach ihren Lehnsherren, den Adligen. Dies geht tatsächlich soweit dass es den Unfreien untersagt ist auf eigene Verantwortung die ihnen zur Verfügung gestellten Felder zu bestellen, da die Entscheidung hierüber dem jeweiligen grundbesitzenden Adligen obliegt. Der gesamte Ertrag ist im Übrigen den Adligen zu entrichten die umgekehrt jedoch eine Fürsorge für ihre Untertanen treffen und ihnen entsprechend berechnete Rationen an Nahrungsmitteln, Kleidung und Handwerksgütern zur Verfügung stellen. Dies bedingt dass ein jeder Lehnsherr stets auf die Maximierung seiner Erträge zu achten hat damit eine nachhaltige Versorgung gewährleistet werden kann. Zudem sind Unfreie von Natur aus nicht rechtsfähig, das heisst sie können weder selbst eine Anklage erheben noch können sie sich gegen eine solche verteidigen, hierzu müssen sie sich stets an ihren Lehnsherren wenden der dann auch unmittelbar Recht sprechen kann. Der Status als Unfreier ist erblich so dass eine Familie die einmal unfrei ist dies auch in sämtlichen Folgegenerationen bleibt sofern sie keinen Weg aus diesem Stand findet. Dies geschieht nach Gutdünken der jeweiligen Lehnsherren so dass ihre Untertanen in aller Regel bemüht sind sich gut mit ihnen zu stellen und möglicherweise durch besonders treue oder besonders herausragende Leistungen auf sich aufmerksam zu machen.


Freie

Auch die Gruppierung der Freien setzt sich, wie die Unfreien, größtenteils aus Bauern und zu einem geringeren Anteil aus Handwerkern zusammen. Die Freien haben jedoch keinen Lehnsherrn, dem sie Gehorsam zu zollen haben. Oft sind sie auch Besitzer des Landes, das sie bewirtschaften, es kommt jedoch auch vor, dass sie dieses von den lokalen Adligen pachten. Weiterhin sind sie im Gegensatz zu den Unfreien voll rechtsfähig; sie dürfen selbst Anklage erheben und sich vor Gericht selbst vertreten bzw. jemanden auswählen, der dies tut. Die meisten Freien unterwerfen sich in solchen Fällen aber dennoch der Gerichtsbarkeit der lokalen Herrscher, um die oft weite Reise zu den Gerichten zu vermeiden. Generell lässt sich sagen, dass die Freien wohlhabender sind als die Unfreien, Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel.


Das Bürgertum

Der Adel

Der Großteil des jetzigen grauländischen Adels hat seinen Ursprung im Jahre 401 n.Z., als Aedor von Gruheym im Verlauf eines Treffens zwischen diversen lokalen Anführern die Adelsrepublik ausrief und die Teilnehmer in den Adelsstand erhob. Alle 6 Jahre wählen die Adligen ihr Staatsoberhaupt, den Adelsmarschall, neu, was ihnen eine im Vergleich zum Adel anderer Länder große Macht verleiht, denn der Adelsmarschall muss in seinen Enscheidungen stets auf die Wünsche der Adligen Rücksicht nehmen.

Der grauländische Adel kennt keine Rangunterschiede, wie sie etwa im Kaiserreich üblich sind; alle Adligen sind einander nominell gleichgestellt. Dennoch ist im Grauland Adel nicht gleich Adel, da es sehr beträchtliche Unterschiede in Vermögen und Grundbesitz gibt. Einige Adlige besitzen ausgedehnte Ländereien mit gleich mehreren Dörfern und hunderten von Leibeigenen, andere sind so arm, dass sie ihre Felder selbst bestellen müssen, und wieder andere Adlige haben überhaupt keinen Grundbesitz und leben als Pächter bei einem Großgrundbesitzer. So bildeten sich im Volksmund bald bestimmte Definitionen und Bezeichnungen für Adel unterschiedlichen Wohlstands aus; diese Unterscheidungen sind jedoch reine Titlatur und haben keine rechtliche oder politische Wirkung.
Die Bezeichnungen sind:

  • Nobilis (Aurentum: Edler/Adliger) für einen Adligen ohne Grundbesitz
  • Generosus (Aurentum: Edelmütiger) für einen Adligen mit Grundbesitz
  • Magnificus (Aurentum: Großartiger/Herrlicher) für einen Adligen, der mehrere Dörfer zu seinem Lehen zählt; wird auch als Magnat bezeichnet.


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