Heraldik im Herzogtum Galfar: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Februar 2015, 22:28 Uhr
Die Regeln der Heraldik im Herzogtum Galfar unterscheiden sich in einigen Dingen grundlegend von den heraldischen Regeln anderer Regionen, basieren jedoch auf den gleichen Grundregeln. Von wenigen Ausnhmen abgesehen, folgen die abweichenden Regeln einer einfachen, recht leicht verständlichen Logik, was den Herolden im Herzogtum ihre Arbeit deutlich vereinfacht.
Inhaltsverzeichnis
Grundlegende Darstellung
Alle Wappen im Herzogtum haben per Dekret den angeführten Regeln der Darstellung zu folgen; Zuwiderhandlungen werden streng, meist mit Verstümmelung der linken Hand, bestraft. Einzig Wimpel dürfen völlig frei gestaltet und getragen werden, sofern dieser Wimpel nicht bereits von einer wappenfähigen Person oder Gemeinschaft verwendet wird; in einem solchen Fall würde man von Wimpelraub sprechen. So ist es durchaus üblich, dass selbst Kleinbauern einen eigenen, oft sehr phantasievollen Wimpel führen. Sollte es sich dabei um einen Raubwimpel handeln, was bei der Menge der verwendeten Wimpel durchaus vorkommen kann, so ist der Wimpel abzuändern. Wird dies getan, ist der Wimpelraub straffrei. Wird dies verweigert, wird dem störrischen Wimpelräuber das Haus abgedeckt.
Schild
Der Schild wird stets als aufrecht stehender Halbrundschild dargestellt, der keinerlei Aussparungen aufweisen darf.
Helm
Ein Helm darf nicht abgebildet werden. Das Wappen ist stets als reiner Schild abzubilden, wie er auch von entsprechenden Soldaten und Milizen getragen werden kann.
Helmschmuck
Eine Helmzier wird hierzulande nicht verwendet.
Stütze
Stützen sind erlaubt, sofern es sich um "reale" Stützen handelt. Mit real ist gemeint, dass ein Wappen mit Stütze so aussehen muss, wie es in der Wirklichkeit auch wäre, würde man seinen Schild irgendwo anlehnen. Demzufolge sind Bäume, Pfosten, Felsen und dergleichen als Stützen zulässig, während Greifen, Drachen und Bären nicht erlaubt sind. Bei Zuwiderhandlungen könnte man durchaus aufgefordert werden, seinen realen Schild doch bitte mal von zwei Einhörnern stützen zu lassen. Bei der eingeschränkten Auswahl der Motive ist es nicht überraschend, dass auf Stützen meist verzichtet wird.
Mantel
Als Mantel ist alles erlaubt, was natürlichem Bewuchs entspricht. Da jedoch ein auffälliger Mantel ohne Helm und Helmzier etwas merkwürdig aussieht, wird auf den Mantel meist komplett verzichtet. Dies hat sich im Laufe der Zeit zu einer Tugend entwickelt, wer sein Wappen mit einem Mantel versieht, der gilt als weibisch.
Motto
Da in der Realität kaum jemand seinen Schild an einen Baum lehnen und dann ein Spruchband davor drapieren würde, wird auch in der Heraldik auf ein Motto verzichtet. Ein weiterer Grund dafür, das Motto nicht darzustellen ist in der Volksmagie begründet. Zwar wählt sich jeder Erwachsene ein Motto, dies gibt er jedoch nicht preis. Wer einen Schild trägt, der schreibt sein Motto auf die Innenseite, wo er es im Kampf stets vor Augen hat. Dieses Motto gilt als Schutz vor Verletzung und Unheil und wer das Motto eines Anderen kennt, der erlangt magische Macht über ihn.
Farben und Elemente
Als Grundregel gilt, dass echte Farben und falsche Farben einander stets abwechseln müssen. Ausnahmen gelten hier nur bei gewissen Sonderelementen, auf die noch näher eingegangen werden soll.
Tinkturen
Als Tinkturen, oder echte Farben, gelten Dunkelrot, Blau, Grün und Braun.
Metalle
Als Metalle, oder falsche Farben, gelten Gold ( Gelb ), Silber ( Weiss ) und Kupfer ( Hellrot ).
Felder
Alle Wappen im Herzogtum folgen der grundlegenden Einteilung in zwei Felder: das untere Landesfeld in Gold mit den drei Eicheln und dem Freifeld in Grün. Beide Felder sind von einer geschwungenen Linie getrennt, die die aufgehende Sonne oder auch das hügelige Land symbolisiert ( hier gehen die Meinungen der Herolde auseinander ). Während man im Freifeld über recht grosse Freiheiten verfügt, was weitere Unterteilungen in Einzelfelder und die Plazierung von Symbolen hat, gilt für das Landesfeld eine strikte Regel: Das Landesfeld darf nicht verändert werden. Es ist somit nicht zulässig, Symbole in das Landesfeld einzufügen oder Symbole und Sonderzeichen aus dem Freifeld in das Landesfeld überlappen zu lassen.
Symbole
Bei der Wahl der Symbole hat der Wappenmaler freie Hand, sofern er die Abfolge von echten und unechten Farben, die Beschränkung auf das Freifeld und das Verbot der Benutzung des dem Herzog vorbehaltenen Heilskelches beachtet. Trotzdem hat sich im Laufe der Zeit eine recht minimalistische Wappenmode durchgesetzt, die auch wenigen, meist "sprechenden" Symbolen, wie etwa einer Ähre für ein von Landwirtschaft geprägtes Dorf oder einer Barbe für die Barone von Barbesc basiert. Unterteilungen des Freifeldes in Einzelfelder sind zwar zulässig, jedoch wird meist darauf verzichtet. Selbst bei Hochzeiten wird nicht, wie sonst durchaus üblich, ein neues Wappen aus zusammengesetzten Hälften beider Familienwappen geführt, sondern vielmehr ein komplett neues Wappen entworfen.
Sonderzeichen
Einige Sonderzeichen, die in der lokalen Heraldik eine Rolle spielen, seien noch genannt: Zunächst wäre da der Heilskelch, den zu führen nur dem Herzog erlaubt ist. Er steht für niemals endenden Ruhm des Herzogtums und hat den sagenumwobenen Kelch des Patraz zum Vorbild. Weiters seien die Reichseicheln erwähnt, die im Landesfeld abgebildet sind. Sie stehen für Kraft und Gesundheit, angeblich auch als wortspielerisches Phallussymbol für Reichtum an Nachkommen. Dann wäre da das Joch, ein sehr gerne verwendetes Symbol, welches für Treue zum Herzog steht und letztlich der quer über das Freifeld gelegte Bastardfaden, der von unehelichen, aber auch von jüngsten Söhnen getragen wird. Entgegen der sonst geltenden Regeln der Farbgebung ist der Bastardfaden stets in Blau gehalten.
Herzogswappen
Das Herzogswappen bildet die Grundform der üblicherweise im Herzogtum verwendeten Wappen. Es zeigt den Heilskelch auf Grün und die Reichseicheln auf Gold. Der Herzog selbst, seine Familie und alle ihm direkt unterstellten Soldaten stehender Truppen führen dieses Wappen. Zudem ist es, als Zeichen der Oberhoheit des Herzogs, in jeder Siedlung Galfars angebracht, und zwar über dem eigentlichen Wappen des dortigen Herrschers.
Gemeinwappen
Das Gemeinwappen wird von allen Siedlungen und Milizen geführt, die nicht wappenberechtigt sind. Es entspricht dem Herzogswappen, jedoch ohne den Heilskelch.
Wappenrecht
Als Wappenberechtigt gilt wer frei, also weder leibeigen noch fron- oder zinspflichtig ist. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Vertreter weltlichen und kirchlichen Adels, anerkannte Vereinigungen wie etwa Kriegerorden und Siedlungen mit Marktrecht. Um Verwirrungen vorzubeugen sei angemerkt, dass sich diese Freiheit nicht auf sonstige Abgabenverpflichtungen bezieht. Ein Kaufmann ist zwar frei, wenn er kein Leibeigener und nicht zu Fron und Zins verpflichtet ist, jedoch muss er trotzdem Abgaben und Steuern zahlen und kann zu Frondiensten herangezogen werden. Die genauen Regelungen sind hier oft sehr spitzfindig und von der exakten Formulierung abhängig, gelegentlich wird auch die allgemein geltende Heerfolge als Fronpflicht definiert. Absicht dahinter ist wohl, die Zahl der Wappenträger gering zu halten; umsomehr stechen die wahren Wappenträger, traditionsgemäss eben Adelige und hohe Würdenträger, heraus.