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→Gerichtsbarkeit
=== Gerichtsbarkeit ===
Die Gerichte sind sind in Gemeinde-, Fürsten- und Krongerichte geteilt, als vierte Kammer gibt es die Inquisitionsgerichte der Kirche. Die meisten Prozesse bleiben auf Dorf- oder Stadtebene, der jeweilige Grundherr dient als Vorsitzender, die Gemeindältesten als Schöffen und die Freunde und Verwandten des Angeklagten als seine Verteidiger. Meist wird schnell und formlos entschieden - und kostenlos. Die Fürstlichen fürstlichen Gerichte hingegen, vor denen vier mal viermal im Jahr Revisionen und Schwerverbrechen verhandelt werden, erfordern schon Advokaten, Zeit und Geld - zumal man hier fast jede Strafe durch Geld ablösen oder zumindest deutlich mindern kann. Die Königlichen königlichen Richter reisen jedes Jahr einmal durch das Land und überprüfen alle strittigen Entscheidungen der Fürstlichen fürstlichen Gerichte, sie gelten als vergleichsweise kompetent und weniger Korruptkorrupt, lassen sich aber viel Zeit und leicht durch Anträge und Einsprüche aufhalten. So mancher Angeklagter ist schon in nach jahrelanger Kerkerhaft verstorben, während er auf eine Entscheidung der Königlichen königlichen Richter wartete. Das Inquisitionsgericht der Kirche hingegen ist schnell, unbestechlich und hart - daher wird es nur sehr ungerne angerufen. Es kümmert sich vor allem um Ketzerei, Schwarze schwarze Magie und Gotteslästerung, aber auch um komplizierte Fälle von Ehebruch, Erbrecht und Unsittlichkeit. Die Inquisitoren reisen immer zu dritt, denn sie stellen Ankläger, Verteidiger und Richter.
=== Religion ===