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→Inoda
* Sonderfall '''[[Yapaika]]''': Angehörige dieser Untergrundorganisation werden zumeist still und ohne Aufsehen durch die [[Tokkô]] beseitigt. Manchmal scheint es so, als würde sich auch schlicht missliebiger Personen durch geheime Anzeigen entledigt, aber das ist keine gesicherte Tatsache.
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Die '''Todesstrafe''' wird verhängt bei Vergehen wie Hochverrat, Desertation, Feigheit vor dem Feind, Mord, Raubmord oder schwerem Raub, Ausübung der schwarzen Magie, Sklaverei und allgemein schwersten Verstössen gegen den [[Bushi-Do]], der zu weiten Teilen auch Grundlage der Gesetze bildete. Von '''Kriegern und Adeligen''' erwartet man im Verurteilungsfall das Begehen von [[Seppuko]], beziehungsweise räumt ihnen den ehrerhaltenden Weg des Seppuko ein, sofern das Vergehen nicht zu ehrlos schwerwiegend war.
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Andere werden öffentlich hingerichtet, wobei Köpfen, Vierteilen und Pfählen oder in Käfigen ausstellen und Verschmachten verschmachten lassen die häufigsten sind. Nur <br />'''Schwarzmagier''' werden unter Leitung eines Geweihten rituell verbrannt, um da nur so ihre schädliche Energie aus dem universalen Energiefluss zu entfernenentfernt werden kann.
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Weitere '''häufig verhängte Strafen''' sind Verbannung, Kerkerhaft, Zwangsarbeit, Verlust der Bürgerrechte oder Standesverlust in die Leibeigenschaft. Geringere Vergehen sind mit Geldbussen Geldbußen bedroht, zu deren Beibringung Zwangshaft oder Ableistung durch Frondienst eingesetzt werde kann.
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'''Ausländern''' freundlicher Mächte, die nicht dem Adel ihres Landes angehören , oder Menschen die gar feindlichen Mächten zugerechnet werden, stehen keinerlei Rechte zu. Sie werden direkt vom nächsten Samurai im '''Standrecht''' abgeurteilt. Dabei ist das Strafmaß um ein vielfaches höher als bei Inodanern. Ausnahmen gelten lediglich bei diplomatischer Intervention an höherer Stelle. <br />Ausschliesslich bei Ausländern wird auch '''körperliche Züchtigung''' wie Stockschläge oder öffentliches Auspeitschen angewendet, was selbst für leibeigene Inodaner tabu ist.
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Der Einsatz von '''Folter''' zur Erringung von Geständnissen ist nur bei Ausländern oder Leibeigenen statthaft und unter freien für freie Inodanern untersagt. Dabei ist das Pflanzen von schnellwachsenden Bambusschößlingen unter dem gestreckten Delinquenten eine häufig mit ''durchwachsendem'' Erfolg eingesetzte Methode. Die Wasserfolter, das Nachschleifen hinter Pferden oder schlichtes Auspeitschen sind ebenso gebräuchlich.
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