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Antamarisches Recht

2 Bytes entfernt, 10:03, 14. Jun. 2009
K
Inoda
* '''Leibeigene''' (überwiegend Bauern) sowie Angehörige der besitzen keinen Anspruch auf Gerichtsverhandlungen, da sie ihrem Lehnsherrn unterstehen, der im Zweifel auch unter ihnen richtet. Dennoch steht es ihnen frei sich bei Grausamkeiten oder anderen unehrenhaften Verhalten ihres Lehnsherren, bei dessen Herren zu beklagen. In der Praxis ist davon noch nie Gebrauch gemacht worden.
* '''Krieger, [[Samurai]] und andere Freie Bürger''' haben Anspruch auf Gerichtsbarkeit. Wer es sich leisten kann, kann einen Rechtsbeistand als Vertreter bestellen. Ebenso kann der Kläger einen Rechtsbeistand beibringen, klagt der Staat selbst bei Kapitalverbrechen, tritt meist ein Bushi an diese Stelle.
* '''[[Kô]]''' unterstehen keiner Gerichtsbarkeit, ausser dem Shogun und einem Konzil aus Gleichgestellten. Dennoch können ihre Leibeigenen bei Grausamkeiten und ungerechten Härten gegen sich bei anderen Bushi oder dem Shougun vorstellig werden.
* Jedes Mitglied der '''Kriegerkaste''' hat das Recht, ja sogar die Pflicht Angriffe gegen seine oder seiner Familie Ehre, sowie der Ehre seines Lehnsherren in einem offenen '''Duell''' zu ahnden. Ebenso kann bei unklarer Rechtslage vom Richter ein Duell zur Klärung festgesetzt werden, da die univerelle Energie dem Recht zum Sieg verhelfen wird.
* Sonderfall '''[[Yapaika]]''': Angehörige dieser Untergrundorganisation werden zumeist still und ohne Aufsehen durch die [[Tokkô]] beseitigt. Manchmal scheint es so, als würde sich auch schlicht missliebiger Personen durch geheime Anzeigen entledigt, aber das ist keine gesicherte Tatsache.
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