Grauländisches Gesellschaftssystem: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Adelsrepublik Grauland ist durch ein feudales Herrschaftssystem gegliedert. Die besondere Gestalt dieser "Republik des Adels" ist in der bewegten Geschichte des Landes begründet und geht auf die Erlässe Aedor´s von Gruheym aus dem Jahre 401 n.Z. zurück. Die Adligen stehen einander nominell gleichgestellt gegenüber, auch wenn ihr tatsächlicher Einfluss drastisch varrieren kann und sind in der Adelsversammlung stimmberechtigt. Der Großteil des Landes ist überaus ländlich geprägt und eine Vielzahl von Kleinadligen wacht über das Land, das den meist unfreien Bauern zur Bearbeitung überlassen ist. Nur wenige Bauern sind frei und auch das Bürgertum in den Städten spielte bislang keine politische Rolle. Insgesamt sind etwa 8-10% der Bevölkerung dem Adel zuzurechnen | + | Die Adelsrepublik Grauland ist durch ein feudales Herrschaftssystem gegliedert. Die besondere Gestalt dieser "Republik des Adels" ist in der bewegten Geschichte des Landes begründet und geht auf die Erlässe Aedor´s von Gruheym aus dem Jahre 401 n.Z. zurück. Die Adligen stehen einander nominell gleichgestellt gegenüber, auch wenn ihr tatsächlicher Einfluss drastisch varrieren kann und sind in der Adelsversammlung stimmberechtigt. Der Großteil des Landes ist überaus ländlich geprägt und eine Vielzahl von Kleinadligen wacht über das Land, das den meist unfreien Bauern zur Bearbeitung überlassen ist. Nur wenige Bauern sind frei und auch das Bürgertum in den Städten spielte bislang keine politische Rolle. Insgesamt sind etwa 8-10% der Bevölkerung dem Adel zuzurechnen, etwa 10% Bürger, etwa 15% sind Freie und etwa 65% Unfreie. Dem Adel sind traditionell alle Betätigungen außer dem Kriegshandwerk und der Landwirtschaft verboten, so dass Handwerk, Geldgeschäfte und Handel fest in der Hand des kleinen aber aufstrebenden Bürgertums sind. |
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+ | ==== Unfreie ==== | ||
+ | Die Unfreien, ob Bauern oder Handwerker, gehören nicht nur nominell sondern auch den Gesetzen nach ihren Lehnsherren, den Adligen. Dies geht tatsächlich soweit dass es den Unfreien untersagt ist auf eigene Verantwortung die ihnen zur Verfügung gestellten Felder zu bestellen, da die Entscheidung hierüber dem jeweiligen grundbesitzenden Adligen obliegt. Der gesamte Ertrag ist im Übrigen den Adligen zu entrichten die umgekehrt jedoch eine Fürsorge für ihre Untertanen treffen und ihnen entsprechend berechnete Rationen an Nahrungsmitteln, Kleidung und Handwerksgütern zur Verfügung stellen. Dies bedingt dass ein jeder Lehnsherr stets auf die Maximierung seiner Erträge zu achten hat damit eine nachhaltige Versorgung gewährleistet werden kann. Zudem sind Unfreie von Natur aus nicht rechtsfähig, das heisst sie können weder selbst eine Anklage erheben noch können sie sich gegen eine solche verteidigen, hierzu müssen sie sich stets an ihren Lehnsherren wenden der dann auch unmittelbar Recht sprechen kann. Der Status als Unfreier ist erblich so dass eine Familie die einmal unfrei ist dies auch in sämtlichen Folgegenerationen bleibt sofern sie keinen Weg aus diesem Stand findet. Dies geschieht nach Gutdünken der jeweiligen Lehnsherren so dass ihre Untertanen in aller Regel bemüht sind sich gut mit ihnen zu stellen und möglicherweise durch besonders treue oder besonders herausragende Leistungen auf sich aufmerksam zu machen. | ||
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+ | Auch die Gruppierung der Freien setzt sich, wie die Unfreien, größtenteils aus Bauern und zu einem geringeren Anteil aus Handwerkern zusammen. Die Freien haben jedoch keinen Lehnsherrn, dem sie Gehorsam zu zollen haben. Oft sind sie auch Besitzer des Landes, das sie bewirtschaften, es kommt jedoch auch vor, dass sie dieses von den lokalen Adligen pachten. Weiterhin sind sie im Gegensatz zu den Unfreien voll rechtsfähig; sie dürfen selbst Anklage erheben und sich vor Gericht selbst vertreten bzw. jemanden auswählen, der dies tut. Die meisten Freien unterwerfen sich in solchen Fällen aber dennoch der Gerichtsbarkeit der lokalen Herrscher, um die oft weite Reise zu den Gerichten zu vermeiden. | ||
+ | Generell lässt sich sagen, dass die Freien wohlhabender sind als die Unfreien, Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. | ||
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==Der Adel== | ==Der Adel== | ||
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− | [[Kategorie: | + | Alle 6 Jahre wählen die Adligen ihr Staatsoberhaupt, den Adelsmarschall, neu, was ihnen eine im Vergleich zum Adel anderer Länder große Macht verleiht, denn der [[Adelsmarschall]] muss in seinen Enscheidungen stets auf die Wünsche der Adligen Rücksicht nehmen. |
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+ | ====Titulatur==== | ||
+ | Der grauländische Adel kennt keine Rangunterschiede, wie sie etwa im Kaiserreich üblich sind; alle Adligen sind einander nominell gleichgestellt. Dennoch ist im Grauland Adel nicht gleich Adel, da es sehr beträchtliche Unterschiede in Vermögen und Grundbesitz gibt. Einige Adlige besitzen ausgedehnte Ländereien mit gleich mehreren Dörfern und hunderten von Leibeigenen, andere sind so arm, dass sie ihre Felder selbst bestellen müssen, und wieder andere Adlige haben überhaupt keinen Grundbesitz und leben als Pächter bei einem Großgrundbesitzer. | ||
+ | So bildeten sich im Volksmund bald bestimmte Definitionen und Bezeichnungen für Adel unterschiedlichen Wohlstands aus; diese Unterscheidungen sind jedoch reine Titlatur und haben keine rechtliche oder politische Wirkung.<br> Die Bezeichnungen sind: | ||
+ | *Nobilis ([[Aurentum]]: Edler/Adliger) für einen Adligen ohne Grundbesitz | ||
+ | *Generosus ([[Aurentum]]: Edelmütiger) für einen Adligen mit Grundbesitz | ||
+ | *Magnificus ([[Aurentum]]: Großartiger/Herrlicher) für einen Adligen, der mehrere Dörfer zu seinem Lehen zählt; wird auch als Magnat bezeichnet. | ||
+ | Untereinander sprechen sich die Adligen als Symbol der Gleichheit entweder mit Vornahmen oder mit "Bruder" beziehungsweise "Schwester" an. | ||
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+ | ====Wappen und Familiennamen==== | ||
+ | Bei den Wappen grauländischer Adliger handelt es sich nicht um Familienwappen, sondern um Wappengemeinschaften, also Wappen, die von mehreren Familien geführt werden. Dies ist in der Geschichte des grauländischen Adels begründet, denn dieser war ursprünglich eine reine Kriegerkaste und die geteilten Wappen weisen noch heute auf die einstmalige Zugehörigkeit zur gleichen Truppe hin. | ||
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+ | Parallel hierzu führen auch die wenigsten grauländischen Adligen einen Familiennamen. Stattdessen dient ihnen als Nachname der Zusatz "von xy", welcher sich nach dem aktuellen Wohnsitz der Familie richtet und sich mit diesem sowie auch durch Einheiraten reichere Famlien ändern kann. So kommt es in größeren Städten durchaus vor, dass mehrere verschiedene Familien z.B. den Nachnamen "von Rondthavn" tragen.<br> | ||
+ | Ausnahmen bildet hier der Kleinadel ohne eigenen Landbesitz: Da diese keinen Besitz für die Herleitung ihres Namens haben, sind hier ähnlich wie im Bürgertum vererbbare Familiennamen in Gebrauch. Desweiteren beginnen seit kurzer Zeit auch Familien mit viel Einfluss damit, den Namen ihres Familienstammsitzes als vererbbaren Familiennamen zu führen. | ||
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+ | ====Erbrecht==== | ||
+ | Im Grauland gilt die Realteilung, was bedeutet, dass ein Erbe gleichmäßig an alle Erben verteilt wird, anstatt nur an den ältesten von ihnen überzugehen. Dies führt vor allem beim kleinen und mittleren Adel zu einer ständig voranschreitenden Zerstückelung des Besitzes. Dies führt soweit, dass vererbtes Land irgendwann so klein wird, dass eine Bewirtschaftung nicht mehr sinnvoll ist. Viele dieser Kleinadligen verkaufen ihren Landbesitz an diesem Punkt an einen Magnaten und ziehen mit ihrer Familie als landlose Adlige herum oder leben als Pächter bei einem größeren Adligen.<br> | ||
+ | Den reicheren Adligen hingegen gelingt es in der Regel, die Größe ihres Landbesitzes durch geschickte Heiratspolitik und den Aufkauf von kleinen nebeneinanderliegenden, an sich nicht mehr rentabel bewirtschaftbaren Ländereien von Kleinadligen zu erhalten. Einige dieser Familien gehen auch dazu über, einen Großteil ihres Landes an einen Haupterben weiterzugeben und den anderen Erben den Wert des nicht geerbten Landes in Form von Geld oder anderen Gütern zu erstatten. Diese Praxis wird zwar geduldet, aber nicht unbedingt gern gesehen, da viele dies als trickreiche, halblegale Umgehung des gängigen Erbrechtes ansehen. | ||
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+ | ====Politische Macht==== | ||
+ | Die Möglichkeiten der direkten politischen Einflussnahme sind für grauländische Adige bedeutend größer als die von Adligen anderer Reiche. Dies ist in der fast demokratisch anmutenden Organisation des grauländischen Adels begründet. Jeder Adlige ist berechtigt, an der jährlich auf dem [[Mayfelt]] stattfindenden Adelsversammlung teilzunehmen. Bei dieser wird über aktuelle politische Belange abgestimmt, Gesetze werden erlassen, verändert oder aufgehoben. Alle 6 Jahre wählt die Adelsversammlung außerdem den [[Adelsmarschall]]. <br> | ||
+ | Darüber hinaus gibt es noch lokale Parlamente, die sich mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit treffen und über regionale Belange entscheiden. | ||
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+ | Die Funktion des Adelsmarschalls ist eher repräsentativ und moderierend als tatsächlich regierend; die meisten seiner Entscheidungen müssen erst durch die Adelsversammlung abgesegnet werden.<br> | ||
+ | Beispiele für diese eingeschränkte Macht des Adelsmarschalls sind: | ||
+ | *Die Erhebung neuer Steuern muss von der Adelsversammlung abgesegnet werden | ||
+ | *Ohne ein entsprechendes Gerichtsurteil darf kein Adliger vom Adelsmarschall enteignet, gefangen genommen oder bestraft werden; willkürliche Entscheidungen des Adelsmarschalls, um seine Herrschaft zu sichern sind somit ausgeschlossen | ||
+ | *Neue Gesetze dürfen nur mit Zustimmung der lokalen Parlamente erlassen werden | ||
+ | *Grauländische Adlige haben das Recht, dem Adelsmarschall nicht zu gehorchen und sogar bewaffneten Widerstand zum Schutz ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zu führen | ||
+ | *Auch die Berater des Adelsmarschalls werden von der Adelsversammlung gewählt | ||
+ | *jeder Adlige ist berechtigt, für die Wahl zum Adelsmarschall zu kandidieren | ||
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+ | ====Sonstige Rechte, Privilegien und Einschränkungen==== | ||
+ | Grauländische Adlige genießen weitgehend Steuerfreiheit. Einzig eine Grundsteuer, welche der Finanzierung des Staatsapparates dient, ist zu zahlen. Von allen anderen Steuern, auch von solchen die nur einmalig erhoben werden (z.B. im Kriegsfall, in Krisensituationen) sind sie automatisch befreit. | ||
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+ | Jedoch ist es dem Adel traditionell verboten, anderen Tätigkeiten als der Landwirtschaft oder dem Kriegshandwerk nachzugehen. Dies hindert sie zwar nicht daran, z.B. Handel oder Geldgeschäfte zu betreiben, diese laufen jedoch stets über nichtadlige (bürgerliche) Mittelsmänner, welche die Ausführung der Geschäfte übernehmen und für ihre Dienste bezahlt werden. | ||
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+ | [[Adelsrepublik Grauland#Herrschaft und Politik|Hauptartikel]] [[Kategorie:Adelsrepublik_Grauland]] |
Aktuelle Version vom 13. Juni 2011, 08:47 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Die Adelsrepublik Grauland ist durch ein feudales Herrschaftssystem gegliedert. Die besondere Gestalt dieser "Republik des Adels" ist in der bewegten Geschichte des Landes begründet und geht auf die Erlässe Aedor´s von Gruheym aus dem Jahre 401 n.Z. zurück. Die Adligen stehen einander nominell gleichgestellt gegenüber, auch wenn ihr tatsächlicher Einfluss drastisch varrieren kann und sind in der Adelsversammlung stimmberechtigt. Der Großteil des Landes ist überaus ländlich geprägt und eine Vielzahl von Kleinadligen wacht über das Land, das den meist unfreien Bauern zur Bearbeitung überlassen ist. Nur wenige Bauern sind frei und auch das Bürgertum in den Städten spielte bislang keine politische Rolle. Insgesamt sind etwa 8-10% der Bevölkerung dem Adel zuzurechnen, etwa 10% Bürger, etwa 15% sind Freie und etwa 65% Unfreie. Dem Adel sind traditionell alle Betätigungen außer dem Kriegshandwerk und der Landwirtschaft verboten, so dass Handwerk, Geldgeschäfte und Handel fest in der Hand des kleinen aber aufstrebenden Bürgertums sind.
Das einfache Volk
Unfreie
Die Unfreien, ob Bauern oder Handwerker, gehören nicht nur nominell sondern auch den Gesetzen nach ihren Lehnsherren, den Adligen. Dies geht tatsächlich soweit dass es den Unfreien untersagt ist auf eigene Verantwortung die ihnen zur Verfügung gestellten Felder zu bestellen, da die Entscheidung hierüber dem jeweiligen grundbesitzenden Adligen obliegt. Der gesamte Ertrag ist im Übrigen den Adligen zu entrichten die umgekehrt jedoch eine Fürsorge für ihre Untertanen treffen und ihnen entsprechend berechnete Rationen an Nahrungsmitteln, Kleidung und Handwerksgütern zur Verfügung stellen. Dies bedingt dass ein jeder Lehnsherr stets auf die Maximierung seiner Erträge zu achten hat damit eine nachhaltige Versorgung gewährleistet werden kann. Zudem sind Unfreie von Natur aus nicht rechtsfähig, das heisst sie können weder selbst eine Anklage erheben noch können sie sich gegen eine solche verteidigen, hierzu müssen sie sich stets an ihren Lehnsherren wenden der dann auch unmittelbar Recht sprechen kann. Der Status als Unfreier ist erblich so dass eine Familie die einmal unfrei ist dies auch in sämtlichen Folgegenerationen bleibt sofern sie keinen Weg aus diesem Stand findet. Dies geschieht nach Gutdünken der jeweiligen Lehnsherren so dass ihre Untertanen in aller Regel bemüht sind sich gut mit ihnen zu stellen und möglicherweise durch besonders treue oder besonders herausragende Leistungen auf sich aufmerksam zu machen.
Freie
Auch die Gruppierung der Freien setzt sich, wie die Unfreien, größtenteils aus Bauern und zu einem geringeren Anteil aus Handwerkern zusammen. Die Freien haben jedoch keinen Lehnsherrn, dem sie Gehorsam zu zollen haben. Oft sind sie auch Besitzer des Landes, das sie bewirtschaften, es kommt jedoch auch vor, dass sie dieses von den lokalen Adligen pachten. Weiterhin sind sie im Gegensatz zu den Unfreien voll rechtsfähig; sie dürfen selbst Anklage erheben und sich vor Gericht selbst vertreten bzw. jemanden auswählen, der dies tut. Die meisten Freien unterwerfen sich in solchen Fällen aber dennoch der Gerichtsbarkeit der lokalen Herrscher, um die oft weite Reise zu den Gerichten zu vermeiden. Generell lässt sich sagen, dass die Freien wohlhabender sind als die Unfreien, Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel.
Das Bürgertum
Der Adel
Der Großteil des jetzigen grauländischen Adels hat seinen Ursprung im Jahre 401 n.Z., als Aedor von Gruheym im Verlauf eines Treffens zwischen diversen lokalen Anführern die Adelsrepublik ausrief und die Teilnehmer in den Adelsstand erhob. Alle 6 Jahre wählen die Adligen ihr Staatsoberhaupt, den Adelsmarschall, neu, was ihnen eine im Vergleich zum Adel anderer Länder große Macht verleiht, denn der Adelsmarschall muss in seinen Enscheidungen stets auf die Wünsche der Adligen Rücksicht nehmen.
Titulatur
Der grauländische Adel kennt keine Rangunterschiede, wie sie etwa im Kaiserreich üblich sind; alle Adligen sind einander nominell gleichgestellt. Dennoch ist im Grauland Adel nicht gleich Adel, da es sehr beträchtliche Unterschiede in Vermögen und Grundbesitz gibt. Einige Adlige besitzen ausgedehnte Ländereien mit gleich mehreren Dörfern und hunderten von Leibeigenen, andere sind so arm, dass sie ihre Felder selbst bestellen müssen, und wieder andere Adlige haben überhaupt keinen Grundbesitz und leben als Pächter bei einem Großgrundbesitzer.
So bildeten sich im Volksmund bald bestimmte Definitionen und Bezeichnungen für Adel unterschiedlichen Wohlstands aus; diese Unterscheidungen sind jedoch reine Titlatur und haben keine rechtliche oder politische Wirkung.
Die Bezeichnungen sind:
- Nobilis (Aurentum: Edler/Adliger) für einen Adligen ohne Grundbesitz
- Generosus (Aurentum: Edelmütiger) für einen Adligen mit Grundbesitz
- Magnificus (Aurentum: Großartiger/Herrlicher) für einen Adligen, der mehrere Dörfer zu seinem Lehen zählt; wird auch als Magnat bezeichnet.
Untereinander sprechen sich die Adligen als Symbol der Gleichheit entweder mit Vornahmen oder mit "Bruder" beziehungsweise "Schwester" an.
Wappen und Familiennamen
Bei den Wappen grauländischer Adliger handelt es sich nicht um Familienwappen, sondern um Wappengemeinschaften, also Wappen, die von mehreren Familien geführt werden. Dies ist in der Geschichte des grauländischen Adels begründet, denn dieser war ursprünglich eine reine Kriegerkaste und die geteilten Wappen weisen noch heute auf die einstmalige Zugehörigkeit zur gleichen Truppe hin.
Parallel hierzu führen auch die wenigsten grauländischen Adligen einen Familiennamen. Stattdessen dient ihnen als Nachname der Zusatz "von xy", welcher sich nach dem aktuellen Wohnsitz der Familie richtet und sich mit diesem sowie auch durch Einheiraten reichere Famlien ändern kann. So kommt es in größeren Städten durchaus vor, dass mehrere verschiedene Familien z.B. den Nachnamen "von Rondthavn" tragen.
Ausnahmen bildet hier der Kleinadel ohne eigenen Landbesitz: Da diese keinen Besitz für die Herleitung ihres Namens haben, sind hier ähnlich wie im Bürgertum vererbbare Familiennamen in Gebrauch. Desweiteren beginnen seit kurzer Zeit auch Familien mit viel Einfluss damit, den Namen ihres Familienstammsitzes als vererbbaren Familiennamen zu führen.
Erbrecht
Im Grauland gilt die Realteilung, was bedeutet, dass ein Erbe gleichmäßig an alle Erben verteilt wird, anstatt nur an den ältesten von ihnen überzugehen. Dies führt vor allem beim kleinen und mittleren Adel zu einer ständig voranschreitenden Zerstückelung des Besitzes. Dies führt soweit, dass vererbtes Land irgendwann so klein wird, dass eine Bewirtschaftung nicht mehr sinnvoll ist. Viele dieser Kleinadligen verkaufen ihren Landbesitz an diesem Punkt an einen Magnaten und ziehen mit ihrer Familie als landlose Adlige herum oder leben als Pächter bei einem größeren Adligen.
Den reicheren Adligen hingegen gelingt es in der Regel, die Größe ihres Landbesitzes durch geschickte Heiratspolitik und den Aufkauf von kleinen nebeneinanderliegenden, an sich nicht mehr rentabel bewirtschaftbaren Ländereien von Kleinadligen zu erhalten. Einige dieser Familien gehen auch dazu über, einen Großteil ihres Landes an einen Haupterben weiterzugeben und den anderen Erben den Wert des nicht geerbten Landes in Form von Geld oder anderen Gütern zu erstatten. Diese Praxis wird zwar geduldet, aber nicht unbedingt gern gesehen, da viele dies als trickreiche, halblegale Umgehung des gängigen Erbrechtes ansehen.
Politische Macht
Die Möglichkeiten der direkten politischen Einflussnahme sind für grauländische Adige bedeutend größer als die von Adligen anderer Reiche. Dies ist in der fast demokratisch anmutenden Organisation des grauländischen Adels begründet. Jeder Adlige ist berechtigt, an der jährlich auf dem Mayfelt stattfindenden Adelsversammlung teilzunehmen. Bei dieser wird über aktuelle politische Belange abgestimmt, Gesetze werden erlassen, verändert oder aufgehoben. Alle 6 Jahre wählt die Adelsversammlung außerdem den Adelsmarschall.
Darüber hinaus gibt es noch lokale Parlamente, die sich mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit treffen und über regionale Belange entscheiden.
Die Funktion des Adelsmarschalls ist eher repräsentativ und moderierend als tatsächlich regierend; die meisten seiner Entscheidungen müssen erst durch die Adelsversammlung abgesegnet werden.
Beispiele für diese eingeschränkte Macht des Adelsmarschalls sind:
- Die Erhebung neuer Steuern muss von der Adelsversammlung abgesegnet werden
- Ohne ein entsprechendes Gerichtsurteil darf kein Adliger vom Adelsmarschall enteignet, gefangen genommen oder bestraft werden; willkürliche Entscheidungen des Adelsmarschalls, um seine Herrschaft zu sichern sind somit ausgeschlossen
- Neue Gesetze dürfen nur mit Zustimmung der lokalen Parlamente erlassen werden
- Grauländische Adlige haben das Recht, dem Adelsmarschall nicht zu gehorchen und sogar bewaffneten Widerstand zum Schutz ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zu führen
- Auch die Berater des Adelsmarschalls werden von der Adelsversammlung gewählt
- jeder Adlige ist berechtigt, für die Wahl zum Adelsmarschall zu kandidieren
Sonstige Rechte, Privilegien und Einschränkungen
Grauländische Adlige genießen weitgehend Steuerfreiheit. Einzig eine Grundsteuer, welche der Finanzierung des Staatsapparates dient, ist zu zahlen. Von allen anderen Steuern, auch von solchen die nur einmalig erhoben werden (z.B. im Kriegsfall, in Krisensituationen) sind sie automatisch befreit.
Jedoch ist es dem Adel traditionell verboten, anderen Tätigkeiten als der Landwirtschaft oder dem Kriegshandwerk nachzugehen. Dies hindert sie zwar nicht daran, z.B. Handel oder Geldgeschäfte zu betreiben, diese laufen jedoch stets über nichtadlige (bürgerliche) Mittelsmänner, welche die Ausführung der Geschäfte übernehmen und für ihre Dienste bezahlt werden.